Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der MANN+HUMMEL Gruppe (M+H) (my MANN+HUMMEL Kundenportal Geschäftskunden)
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der MANN+HUMMEL Gruppe (M+H) (my MANN+HUMMEL Kundenportal Geschäftskunden)
Independent Aftermarket (IAM) – Region EMEA
1. Geltungsbereich, Definitionen
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden „AVB“) gelten ausschließlich für die von der MANN+HUMMEL GmbH oder ihren verbundenen Unternehmen (im Folgenden „M+H“) geschlossenen Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Ersatzteilen im Independent Aftermarket in der Region EMEA (im Folgenden „Produkte“ genannt) über das my MANN+HUMMEL Kundenportal (nachfolgend „Kundenportal“). Die AVB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Das Kundenportal und diese AVB richten sich ausschließlich an Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind, insbesondere an Marktteilnehmer, die Kfz-Ersatzteile, Komponenten und verwandte Produkte von Teileherstellern beziehen und diese an freie Werkstätten, Einzelhändler, Reparaturbetriebe, Flottenbetreiber und Serviceketten liefern. Ein Vertrieb im Rahmen autorisierter Händler- oder Servicenetzwerke der Fahrzeughersteller (OEMs) ist nicht Gegenstand dieses Kundenportals. M+H behält sich das Recht vor, Bestellungen von potenziellen Kunden abzulehnen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen.
1.2. Die AVB gelten bei Auftragserteilung oder spätestens bei Erhalt der Produkte als akzeptiert. M+H widerspricht hiermit ausdrücklich abweichenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen des Kunden. Dessen Bedingungen gelten nur, wenn M+H ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Falls M+H an der elektronischen Plattform eines Kunden teilnimmt und vom System angeforderte Dialogfelder aktiviert, bedeutet eine solche Aktivierung keine Annahme der Nutzungsbedingungen oder anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden. Individuelle schriftliche Vereinbarungen und Angaben in der Auftragsbestätigung von M+H haben Vorrang vor den AVB. Rechte, die M+H nach den gesetzlichen Vorschriften über diese AVB hinaus zustehen, bleiben unberührt.
1.3 Im Geltungsbereich dieser AVB bedeutet verbundenes Unternehmen jede juristische Person, die unmittelbar oder mittelbar eine Partei kontrolliert, durch sie kontrolliert wird oder mit ihr unter gemeinsamer Kontrolle steht, wobei „Kontrolle“ den unmittelbaren oder mittelbaren Besitz von mehr als 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals der betreffenden juristischen Person bedeutet.
2. Vertragsabschluss
2.1 Alle im Kundenportal angezeigten Angebote von M+H sind freibleibend und unverbindlich, bis sie per E-Mail gegenüber dem Kunden bestätigt werden. Die dargestellten Produkte stellen kein verbindliches Angebot dar, sondern sind Gegenstand eines verbindlichen Angebots durch den Kunden an M+H. Der Kunde gibt dieses Angebot ab, indem er das Online-Bestellformular im M+H verwendet. Dazu legt der Kunde das Produkt in den virtuellen Warenkorb und folgt dem elektronischen Bestellprozess. Durch das Anklicken des Buttons „BESTELLEN“ gibt der Kunde ein rechtlich verbindliches Angebot gegenüber M+H ab. Der Kunde erhält daraufhin eine Mitteilung per E-Mail, dass M+H das Angebot erhalten hat – diese stellt jedoch keine Auftragsbestätigung dar. M+H nimmt das Angebot des Kunden durch eine Bestätigung per E-Mail, durch Lieferung der bestellten Produkte oder durch Zusendung einer Rechnung an. Kommt eine der genannten Alternativen zur Anwendung, gilt der Vertrag zu dem Zeitpunkt als geschlossen, zu dem die erste Alternative eintritt. Das Lieferdatum sowie Art und Umfang der Lieferung ergeben sich ausschließlich aus der per E-Mail übermittelten Auftragsbestätigung. Die Angebote von M+H sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, M+H teilt Gegenteiliges mit. Ein Vertrag tritt erst mit der Auftragsbestätigung von M+H in Schrift- oder Textform in Kraft. Für den Liefertermin und die Art und Menge der Lieferung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung in Schrift- oder Textform maßgeblich. Wird die Bestellung von M+H nicht schriftlich oder in Textform bestätigt, tritt der Vertrag spätestens mit Ausführung der Bestellung in Kraft. Mündlich oder telefonisch von Vertretern von M+H abgegebene Erklärungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich oder in Textform bestätigt werden.
2.2 M+H behält sich alle Eigentumsrechte, Urheberrechte und sonstige Schutzrechte an sämtlichen Angebotsunterlagen, insbesondere Kostenvoranschlägen, Konzepten, Designs, Entwürfen, Zeichnungen vor. Diese dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung von M+H geändert oder Dritten zur Verfügung gestellt werden. Zeichnungen und andere Dokumente, die im Rahmen eines Angebots bereitgestellt werden, müssen auf Anfrage jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen und in jedem Fall an M+H zurückgesandt werden, wenn die Bestellung nicht bei M+H aufgegeben wird. Liefert M+H Produkte nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Verbietet ein Dritter unter Berufung auf Eigentumsrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung solcher Gegenstände, ist M+H berechtigt, alle relevanten Tätigkeiten auszusetzen und Schadensersatz zu verlangen, ohne zur Analyse der Rechtslage verpflichtet zu sein (siehe auch Ziffer 8.3). Darüber hinaus stellt der Kunde M+H unverzüglich von Ansprüchen Dritter frei, die sich auf Dokumente beziehen, die der Kunde M+H zur Verfügung gestellt hat, es sei denn, der Kunde hat die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten.
2.3 M+H behält sich das Recht vor, die Kosten für den Bau (einschließlich
z.B. Zeichnungen) von Mustern und Testteilen sowie für deren Herstellung erforderlichen Werkzeuge in Rechnung zu stellen. Soweit nicht anders vereinbart, ist die Zahlung nach Abnahme des ersten Musters, der ersten Testkomponente oder des ersten Werkzeugs fällig und zahlbar. Sofern nicht anders vereinbart, werden die Kosten für die Beschaffung und Herstellung der für die Serienproduktion erforderlichen Werkzeuge berechnet. Soweit nicht anders vereinbart behält M+H das Eigentum an allen von M+H hergestellten oder beschafften Werkzeugen, auch wenn die Beschaffungs- oder Herstellungskosten ganz oder teilweise vom Kunden übernommen werden.
2.4 M+H ist berechtigt, die Materialien für die gesamte Bestellung zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge unverzüglich herzustellen. Jegliche Änderungswünsche des Kunden nach Auftragserteilung können daher nicht berücksichtigt werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
2.5 Für das Lieferdatum sowie Art und Umfang der Lieferung den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung ausschließlich die per E-Mail von M+H übermittelte Auftragsbestätigung maßgebend. Änderungen des Lieferumfangs durch den Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von M+H. Konstruktions- und Formänderungen der Produkte bleiben vorbehalten, soweit es sich um branchenübliche Abweichungen handelt oder soweit die Abweichungen innerhalb der DIN-Toleranzen liegen oder soweit die Änderungen nicht erheblich und dem Kunden zumutbar sind. Entsprechendes gilt für die Wahl des Werkstoffes, die Spezifikation und die Bauart.
3. Leistungsbeschreibung
3.1 Die Qualität der Produkte wird ausschließlich durch die ausdrücklich vereinbarten oder im geltenden M+H Katalog definiertenKundenportal definierten Spezifikationen beschrieben. Darüberhinausgehende Gewährleistungen und Zusicherungen betreffend die Qualität und Eignung für einen bestimmten Zweck sind nicht vereinbart und damit ausgeschlossen. Alle anderen Eigenschaften der Produkte bedürfen einer weiteren ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Insoweit kommt es insbesondere nicht auf die gewöhnliche Verwendung des Produkts oder die Beschaffenheit des Produkts, das Zubehör oder die Anleitungen an, die der Kunde ohne weitere Vereinbarung erwarten kann Im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Kunden.
3.2 Produktdetails (z.B. wie im Kundenportal, in Katalogen, Produktinformationen, elektronischen Medien oder auf Etiketten angegeben) sowie Angaben in Entwürfen, Zeichnungen, Kalkulation und sonstigen Unterlagen basieren auf den allgemeinen Erfahrungen und Kenntnissen von M+H und dienen nur als Referenzwert oder Kennzeichnung und sind unverbindlich. Diese Produktdetails sowie etwaige ausdrücklich vereinbarte Merkmale oder Anwendungszwecke entbinden den Kunden nicht von der Verpflichtung, das Produkt für den vom Kunden beabsichtigten Zweck zu testen, die entsprechenden Maßnahmen zur angemessenen Lagerung zu treffen sowie das Produkt ordnungsgemäß zu verwenden (siehe Ziff. 7.8).
4. Lieferung und Lieferfristen
4.1 Die Produkte werden grundsätzlich auf dem Versandweg und an die vom Kunden in der Bestellung angegebene Lieferadresse geliefert, sofern nicht anders vereinbart. Für die Abwicklung ist die im Bestellprozess angegebene Lieferadresse maßgeblich.
4.2 Die Lieferzeiten dienen nur zu Informationszwecken und sind unverbindlich, es sei denn, es wird ausdrücklich vereinbart, dass der Liefertag festgelegt wird, d.h. es wird schriftlich mitgeteilt und von M+H schriftlich bestätigt, dass der Kunde nach dem vereinbarten Termin kein weiteres Interesse an der Lieferung hat. Bestätigte Liefertermine setzen, die ordnungsgemäße, insbesondere vollständige und rechtzeitige Selbstbelieferung und Materialverfügbarkeit von M+H voraus, es sei denn, M+H hat den Grund der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung bzw. der nicht gegebenen Materialverfügbarkeit zu vertreten. Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn der Liefergegenstand vor Ablauf der Frist das Werk von M+H verlassen hat oder M+H den Kunden über die Versandbereitschaft der Bestellung informiert hat. Die Lieferfristen beginnen erst, wenn der Kunde seine jeweiligen vertraglichen Verpflichtungen wie beispielsweise die Bereitstellung technischer Daten und Unterlagen, Genehmigungen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen oder sonstige Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt hat.
4.3 M+H ist berechtigt Teillieferungen vorzunehmen,. M+H behält sich zudem Mehr- und Minderlieferungen bis zu 1 % vor.
4.43 Höhere Gewalt oder andere Umstände, die außerhalb der Kontrolle von M+H liegen und die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, entbinden M+H von der Vertragsverpflichtung solange diese Ereignisse bestehen bleiben, selbst wenn sich M+H in Verzug befinden sollte. Hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen, Feuer, Arbeitskämpfe – auch solche, die Lieferanten betreffen, Lieferverzögerungen sowie Nicht- oder Schlechterfüllung von Lieferanten, Arbeitskräftemangel, Rohstoffknappheit, Epidemien und Pandemien, behördliche Anordnungen, Ausgangssperren, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Krieg, terroristische Anschläge, Überschwemmungen, Erdbeben, Cyberangriffe und sonstige Naturereignisse. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. M+H wird den Kunden unverzüglich über das Ereignis höherer Gewalt und dessen Wegfall informieren.
4.5 Sofern M+H verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die M+H nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird M+H den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist M+H berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird M+H unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht ordnungsgemäße, insbesondere nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer, wenn M+H kein Verschulden trifft oder M+H im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
4.65 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung von M+H aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist M+H berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet M+H eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % der Nettovergütung (Wert der Liefergegenstände) pro Kalenderwoche bis insgesamt höchstens 5 % der Nettovergütung beginnend mit der Lieferfrist oder der Mitteilung der Versandbereitschaft der Produkte. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche von M+H (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Der Kunde hat das Recht, den Nachweis zu führen, dass M+H überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
4.76 Der Eintritt eines Lieferverzugs bestimmt sich nach den jeweiligen geltenden gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
4.87 Wenn die Produkte dem Kunden, oder auf Wunsch des Kunden an einen Dritten, gesendet werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte spätestens auf den Kunden über, sobald die Produkte das Werk bzw. die Lagerhalle von M+H verlassen haben. Dies gilt unabhängig von dem vereinbarten Versandort und unabhängig davon, welche Partei die Transportkosten trägt.
4.98 Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, erfolgt jede Lieferung FCA gemäß INCOTERMS 2020, wie von der Internationalen Handelskammer (ICC) veröffentlicht.
4.10 Die Verpflichtung von M+H zur Angabe von außenhandelsrelevanten Daten beschränkt sich auf den nicht-präferenziellen Ursprung im Sinne von Art. 59 ff. der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Zollkodex der Europäischen Union und der Unterposition der Kombinierten Nomenklatur, die beide in unseren Rechnungen angegeben sind. M+H stellt keine Erklärungen zum Präferenzursprung (Lieferantenerklärungen/Warenverkehrsbescheinigungen/Ursprungserklärungen auf Rechnungen) aus.
5. Preise und Zahlung
5.1 Die im Kundenportal angegebene Preise von M+H entsprechen den Angaben im jeweiligen Angebot von M+H, ggf. verstehen sich jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Transport- und Verpackungskosten, Versicherungen, gesetzliche Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben sind nicht enthalten, sofern im Angebot Kundenportal nicht anders angegeben.
5.2 Im Falle von unvorhergesehenen Änderungen der Kosten, auf die M+H keinen Einfluss hat, wie z. B. Kosten für Rohstoffe, Gehälter, Energie, Transport und andere Kosten, berechtigen M+H, die Preise entsprechend angemessen anzupassen (Preissenkung- oder erhöhung). Dies wird dem Kunden rechtzeitig mitgeteilt und auf Verlangen in geeigneter Form plausibilisiert.
5.3 Bei Teillieferungen kann jede Lieferung separat in Rechnung gestellt werden. Wurden im Vertrag keine konkreten Preise vereinbart, gelten die zum jeweiligen Liefertermin gültigen Preise von M+H.
5.4 Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist der Kaufpreis für die Produkte innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung fällig und ohne Rabatt auf das Bankkonto von M+H zu zahlen. Ein etwaiger Rabatt muss ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
5.5 Mit Ablauf der in Ziff. 5.3 geregelten Zahlungsfrist kommt der Kunde ohne die Notwendigkeit einer gesonderten Mahnung in Verzug. Bei Zahlungsverzug des Kunden kann M+H für die Dauer des Verzugs Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem geltenden Basiszinssatz berechnen. Das Recht von M+H, zusätzlich Schadensersatz oder sonstige Kosten geltend zu machen, bleibt unberührt.
5.6 Darüber hinaus ist M+H im Falle eines Zahlungsverzuges des Kunden berechtigt, entweder ausstehende Teilzahlungen des Kaufpreises oder sonstige Ansprüche gegen den Kunden fällig zu stellen und mit dessen Gegenansprüchen aufzurechnen. M+H ist ferner dazu berechtigt, für künftige Lieferungen im Rahmen dieses Vertrages oder anderer Verträge eine Sicherheit vom Kunden, eine Vorauszahlung vor Lieferung oder Lieferung bei gleichzeitiger Zahlung zu verlangen.
5.7 Der Kunde darf Zahlungen nur dann aufrechnen oder zurückbehalten, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
5.8 Auf Anfrage stellt der Kunde M+H alle steuerlichen Nachweise zur Verfügung, die nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erforderlich sind. Im Falle einer Nichteinhaltung deckt der Kunde nach Erhalt einer korrigierten Rechnung alle Mehrwertsteueransprüche und Zinsen ab, die M+H von den Steuerbehörden auferlegt wurden. Der Kunde hat M+H unverzüglich über die Ungültigkeit oder Änderungen seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu informieren.
5.9 Wird der Kaufpreis für Mehrwertsteuerzwecke im Rahmen des Gutschriftverfahrens gezahlt, so ist der Kunde allein für die Einhaltung der Mehrwertsteuerbestimmungen auf Rechnungen verantwortlich. M+H haftet nicht für Schäden, die sich aus dem Gutschriftverfahren ergeben, z.B. Erstattungen der Vorsteuer und Zahlung von Zinsen durch den Kunden an die zuständigen Steuerbehörden.
5.10 Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden sowie die Ablehnung des begründeten Antrags zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Kunden mangels Masse berechtigen M+H, Lieferungen sofort auszusetzen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern, es sei denn, der Kunde leistet die entsprechende Gegenleistung oder bietet auf Anfrage von M+H entsprechende Sicherheiten oder Vorauszahlungen an. Der Kunde ist verpflichtet, M+H unverzüglich über die in Satz 1 genannten Umstände in Kenntnis zu setzen und den finanziellen Status sowie seine Bonität offenzulegen. Darüber hinaus ist M+H berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 M+H behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Produkten vor, bis alle Forderungen von M+H gegen den Kunden aus der jeweiligen Bestellung einschließlich bedingter Forderungen und Nebenforderungen, erfüllt sind. Alle vorgenannten Bestimmungen gelten auch für zukünftige Ansprüche.
6.2 Der Kunde ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Der Kunde tritt M+H jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen M+H und dem Kunden vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die der Kunde aus der Weiterveräußerung an Dritte erwirbt, und zwar unabhängig davon, ob die Produkte ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. M+H nimmt diese Abtretung an. Der Kunde ist nach dessen Abtretung zur Einziehung dieser Forderungen ermächtigt, wobei die Befugnis von M+H, die Forderungen selbst einzuziehen, unberührt bleibt. M+H verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Tritt ein solcher Fall jedoch ein, kann M+H vom Kunden verlangen, dass dieser die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. M+H behält sich überdies vor, die Zustimmung zum Weiterverkauf aus wichtigem Grund (z.B. bei Zahlungsverzug des Kunden) zu widerrufen.
6.3 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Produkte entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei M+H als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Produkten Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt M+H Miteigentum im Verhältnis des Wertes der gelieferten Produkte zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
6.4 Der Kunde wird die im (Mit-) Eigentum von M+H stehenden Sachen mit
der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich für M+H verwahren und sie gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und sonstige übliche Risiken versichern. Auf Aufforderung wird der Kunde M+H einen entsprechenden Nachweis über vorgenannte Versicherung(en) vorlegen.
6.5 Im Falle einer wesentlichen Verletzung vertraglicher Verpflichtungen (z.B. bei Zahlungsverzug) durch den Kunden kann M+H die Produkte unverzüglich unter angemessener Berücksichtigung des berechtigten Interesses des Kunden zurückverlangen. Der Kunde erklärt sich hiermit im Voraus damit einverstanden, die Produkte in solchen Fällen zurückzugeben. Die Rückgabe der Produkte gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies von M+H ausdrücklich angegeben wird. Alle Kosten, die sich aus der Rückgabe der Produkte ergeben (insbesondere die Transportkosten), trägt der Kunde. Sofern M+H den Rücktritt vom Vertrag nicht ausdrücklich erklärt, kann der Kunde die Lieferung der Produkte erst dann verlangen, wenn der Kaufpreis und alle Kosten vollständig bezahlt wurden.
6.6 Der Kunde darf keine unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte oder im Auftrag von M+H verarbeitete oder hergestellte Produkte als Sicherheit verpfänden oder abtreten. Der Kunde hat M+H unverzüglich über jede Verpfändung oder sonstige Beeinträchtigung der Eigentumsrechte von M+H durch Dritte zu informieren und das Eigentumsrecht von M+H an dem jeweiligen Produkt sowohl gegenüber M+H als auch gegenüber Dritten schriftlich zu bestätigen. Alle daraus resultierenden Kosten für rechtliche Schritte trägt der Kunde.
6.7 Für den Fall, dass der Eigentumsvorbehalt gemäß Ziffer 6.1 öffentlich registriert werden muss oder eine andere Art der Zusammenarbeit des Kunden erforderlich ist, damit dieser wirksam ist, stimmt der Kunde dieser Registrierung hiermit unwiderruflich zu und erklärt sich damit einverstanden, alle erforderlichen Maßnahmen auf eigene Kosten zu ergreifen.
7. Mängel
7.1 M+H haftet für Mängel an von M+H gelieferten Produkten nur nach den folgenden Bestimmungen.
7.2 Der Kunde hat die Produkte nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen und M+H unverzüglich über etwaige offene Mängel zu informieren. Wenn ein verdeckter Mangel später im normalen Geschäftsverlauf entdeckt wird, hat der Kunde M+H unverzüglich nach seiner Entdeckung über einen solchen Mangel zu informieren. Der Kunde hat die Mängel bei seiner Mitteilung an M+H detailliert zu beschreiben. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von M+H für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel ausgeschlossen.
7.3 Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Produkte getroffene Vereinbarung (siehe Ziff. 3).
7.4 Der Kunde gestattet M+H angeblich fehlerhafte Produkte unverzüglich zu prüfen. Der Kunde hat M+H die Produkte auf Anfrage und auf Kosten von M+H zur Verfügung zu stellen und M+H eine angemessene Zeit für die Prüfung einzuräumen. M+H kann von dem Kunden die aus einem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, wenn der Kunde wusste oder fahrlässig nicht wusste, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
7.5 Im Falle eines Mangels des Produkts kann der Kunde Nacherfüllung verlangen. Es steht dabei im Ermessen von M+H, ob eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung durchgeführt wird. Das Recht von M+H, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Im Falle einer Ersatzlieferung ist der Kunde verpflichtet, die mangelhaften Produkte auf Anfrage zurückzusenden. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn M+H ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet war; Im Falle der Nacherfüllung ist M+H aber verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. (s. aber Ziff. 7.9).
7.6 Im Falle eines Mangels steht dem Kunden nur dann ein Zurückbehaltungsrecht zu, wenn dies in angemessenem Verhältnis zum jeweiligen Mangel und den erwarteten Kosten der Nacherfüllung steht und sofern der Gegenanspruch des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Im Übrigen ist M+H berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt.
7.7 Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn der Mangel auch nach zwei Nacherfüllungsversuchen nicht behoben werden kann, die Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, unzumutbar oder aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen ist. Der Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung von M+H unerheblich ist.
7.8 Mängelansprüche können nicht geltend gemacht werden, wenn lediglich unwesentliche Abweichungen von der vereinbarten Qualität oder eine unwesentliche Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit vorliegen oder der Mangel auf eine Verletzung der Betriebs-, Wartungs- oder Installationsanweisungen oder eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Bearbeitung, Überbeanspruchung oder Lagerung zurückzuführen sind. Dies gilt auch bei fehlerhafter oder fahrlässiger Handhabung oder Montage, natürlichem Verschleiß oder durch den Kunden oder einen Dritten vorgenommene Eingriffe in die Produkte oder einer Verwendung entgegen der von M+H definierten Spezifikationen.
7.9 Kosten im Rahmen der Nacherfüllung, Rückabwicklung oder Schadensabwicklung, insbesondere Ein- und Ausbaukosten, Test-,
Validierungs-, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, kann der
Kunde nicht geltend machen: (a) soweit diese dadurch entstanden sind,
dass die gelieferten Produkte nach Gefahrübergang an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, oder (b) dem Kunden bei Entstehung der Kosten, d.h. im Regelfall bei Lieferung, spätestens jedoch bei Einbau, der Verarbeitung oder Veränderung der Ware der Mangel bekannt oder erkennbar war. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine solche Verlagerung der normalen Verwendung der Produkte entspricht und dies M+H bekannt ist.
7.10 Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln der gelieferten Produkte einschließlich Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel im Zusammenhang stehen verjähren innerhalb eines (1) Jahres ab Ablieferung der Produkte, es sei denn, am Ende der Lieferkette findet ein Verbrauchsgüterkauf statt oder die Produkte werden für ein Bauwerk verwendet. Dann gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Produkte beruhen. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Der Beginn der Verjährungsfrist verzögert sich nicht, wenn der Kunde die Abnahme pflichtwidrig nicht vornimmt oder diese endgültig verweigert. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt nicht für die unbeschränkte Haftung von M+H für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler oder soweit M+H ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Eine bloße Stellungnahme von M+H zu einem vom Kunden geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen und hat insoweit keine hemmende Wirkung. Im Falle einer Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut.
7.11 Schadensersatz und Erstattung von Kosten können nur gemäß Ziffer 8 geltend gemacht werden.
7.12 Der Kunde kann die vorgenannten Ansprüche nicht für Produkte geltend machen, die M+H im gegenseitigen Einvernehmen nicht als neue Produkte liefert.
8. Haftung
8.1 M+H haftet für Schäden, insbesondere aus einer Verletzung der Sorgfaltspflicht bei Vertragsabschluss, aus einer Pflichtverletzung oder unerlaubten Handlung, nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln.
8.2 Für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder einer Verletzung wesentlicher vertraglicher Verpflichtungen, haftet M+H auch für leichte Fahrlässigkeit. Vertragliche Verpflichtungen gelten als „wesentlich“, wenn ihre Erfüllung eine Voraussetzung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages ist und der Kunde regelmäßig auf ihre Erfüllung vertraut und auch vertrauen darf. Im Falle eines Verstoßes gegen eine wesentliche vertragliche Verpflichtung ist die Haftung von M+H begrenzt auf den bei Vertragsschluss vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Dies gilt auch bei Pflichtverletzungen von Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen.
8.3 M+H haftet für die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter im Zusammenhang mit dem Verkauf der Produkte von M+H nach den vorstehenden Bestimmungen nur, wenn bei ordnungsgemäßer Verwendung der Produkte gewerbliche Schutzrechte verletzt werden, welche zum Zeitpunkt der Lieferung im Lieferland gültig sind und veröffentlicht wurden. Dies gilt nicht, wenn M+H das Produkt gemäß Zeichnungen, Modellen oder anderen vom Kunden bereitgestellten Beschreibungen oder Daten hergestellt hat und M+H keine Verletzung von gewerblichen Schutzrechten im Zusammenhang mit dem entwickelten Produkt bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. In diesem Fall haftet der Kunde von M+H für bereits eingetretene oder zukünftige Verletzungen gewerblicher Schutzrechte Dritter. Der Kunde verpflichtet sich, M+H unverzüglich über mögliche und mutmaßliche Fälle von ihm bekannten Schutzrechtsverletzungen Dritter zu informieren und M+H von den Ansprüchen, Kosten und Aufwendungen Dritter freizustellen.
8.4 Die Haftung von M+H in Bezug auf die Produkthaftung und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
8.5 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen M+H bestehen nur, soweit der
Kunde mit seinem eigenen Kunden keine über die gesetzlich zwingenden Gewährleistungsansprüche und Haftungsnormen hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, gelten die Absätze 7 und 8 entsprechend für vom Kunden geltend gemachte Regressansprüche. Die Haftung von M+H ist ausgeschlossen, wenn der Kunde die Haftung gegenüber seinen eigenen Kunden wirksam beschränkt hat. Der Kunde bemüht sich insoweit, Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässigem Umfang auch zugunsten von M+H zu vereinbaren.
8.6 sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
Alle weitergehende Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden oder sonstige immaterielle Schäden, die mit diesem Vertrag in Zusammenhang stehen, ist ausgeschlossen. M+H haftet insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, vergebliche Aufwendungen, Betriebsunterbrechungen oder Produktionsausfall.
9. Produkthaftung
9.1 Der Kunde wird die Produkte nicht verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Produkte nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Kunde M+H im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, es sei denn, der Kunde hat die Veränderung der Produkte nicht zu vertreten.
9.2 Im Falle eines möglichen Rückrufs von Produkten werden sich die Parteien eng abstimmen, wobei die Entscheidung über einen Rückruf letztlich bei M+H liegt, sofern nicht behördlich angeordnet. Der Kunde wird dabei in Bezug auf einen Rückruf nicht ohne die vorherige Zustimmung von M+H eine Pressemitteilung oder sonstige öffentliche Mitteilung oder Behördenkommunikation rausgeben. Wird M+H aufgrund eines Produktfehlers der Produkte zu einem Produktrückruf oder einer -warnung veranlasst, so wird der Kunde nach besten Kräften bei den Maßnahmen mitwirken, die M+H für erforderlich und zweckmäßig hält und M+H hierbei unterstützen, insbesondere bei der Ermittlung der erforderlichen Kundendaten. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der -warnung zu tragen, es sei denn, er ist für den Produktfehler nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche von M+H bleiben unberührt.
9.3 Der Kunde wird M+H unverzüglich über ihm bekanntwerdende Risiken bei der Verwendung der Produkte, mögliche Produktfehler und beim Kunden eingehende Beschwerden, die einen potentiellen Rückruf betreffen können, informieren.
10. Geheimhaltung
10.1Der Kunde hat alle technischen und wirtschaftlichen Kenntnisse, Geschäftsgeheimnisse und weitere Informationen, die er von M+H im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhalten hat („vertrauliche Informationen“), gegenüber Dritten jederzeit, auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung, streng vertraulich zu behandeln, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die vertraulichen Informationen (i) dem Kunden zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt oder öffentlich zugänglich sind oder später ohne Verschulden des Kunden öffentlich bekannt werden, (ii) später vom Kunden unabhängig von den vertraulichen Informationen vollständig entwickelt wurden, oder (iii) durch einen Dritten dem Kunden, ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung, bekannt wurden. Der Kunde verpflichtet sich, die erhaltenen vertraulichen Informationen so zu schützen wie er auch seine eigenen vertraulichen Informationen als ordentlicher Kaufmann in eigenen Angelegenheiten schützt.
10.2 M+H bleibt alleiniger Eigentümer aller Dokumente, insbesondere Zeichnungen, die vertrauliche Informationen enthalten und die im Verlauf der Geschäftsbeziehung offengelegt werden. Solche Dokumente müssen auf Anfrage von M+H, spätestens jedoch am Ende der Geschäftsbeziehung, an M+H zurückgesandt werden. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf vertrauliche Informationen, Dokumente oder Materialien, die vertrauliche Informationen enthalten.
10.3 Die Offenlegung vertraulicher Informationen begründet keine gewerblichen Schutzrechte, Rechte, Know-how oder Urheberrechte des Kunden und stellt keine vorherige Veröffentlichung oder ein vorheriges Nutzungsrecht gemäß den geltenden Patent-, Design- und Gebrauchsmustergesetzen dar. Jede Art von Lizenzierung unterliegt einer schriftlichen Vereinbarung.
11. Datenschutz
11.1 Die Vertragsparteien werden sich ggf. im Laufe ihrer Vertragsbeziehung gegenseitig personenbezogene Daten zur Verfügung stellen. Die Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzgesetzen. Insbesondere wird jede Vertragspartei seine Mitarbeiter verpflichten, die Vertraulichkeit der Daten gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen zu wahren, wenn diese Mitarbeiter Zugang zu personenbezogenen Daten haben. Im Rahmen der Verarbeitung personenbezogener Daten ist jede Vertragspartei ein Verantwortlicher.
11.2 Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch M+H erhalten Sie in unseren Hinweisen zur Datenverarbeitung für Kunden, Lieferanten und sonstige Geschäftspartner (https://www.mann-hummel.com/de/datenschutz.html).
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Sonstiges
12.1 Der Vertrag, spätere Vertragsänderungen sowie sonstige Willenserklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Schriftform wird durch elektronische Form (mindestens einfache elektronische Signatur von Anbietern wie z.B. Docusign) gewahrt, es sei denn das Gesetz oder der Vertrag sehen eine strengere Formvorschrift vor. Das Formerfordernis wird auch durch die Unterzeichnung einer gescannten PDF Version und Zusendung dieser per E-Mail oder durch ein mit Faksimile versehenes PDF-Dokument gewahrt. Ein Verzicht auf dieses Formerfordernis bedarf der gleichen Form. Mündliche Nebenabsprachen sind nicht zulässig und werden nicht getroffen.
12.1 Sollten Bestimmungen dieser AVB oder eine künftige Ergänzung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so bleibt hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die AVB eine Regelungslücke enthalten. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der AVB gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrags oder bei der späteren Aufnahme der Bestimmung den Punkt bedacht hätten.
12.32 Für alle Ansprüche, die sich aus der Geschäftsbeziehung von M+H mit dem Kunden ergeben, insbesondere in Bezug auf Lieferungen von Produkten, gilt der Ort, von dem die Lieferung stammt, als Erfüllungsort, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
12.34 Der Kunde kann seine Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von M+H abtreten.
12.45 Sofern nicht anders vereinbart, sollen die örtlichen Gesetze der liefernden Partei das maßgebliche anwendbare Recht sein. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
12.56 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen M+H und dem Kunden ist der Sitz der liefernden MANN+HUMMEL Gesellschaft. M+H hat jedoch das Recht, Ansprüche gegen den Kunden auch am Ort seines Sitzes geltend zu machen.
MANN+HUMMEL GmbH
Schwieberdinger Straße 126
D-71636 Ludwigsburg